Auschreibung Stipendium 2012
Um das Stipendium können sich bildende Künstler
der Sparten Bildhauerei mit kleineren Formaten/Kleinplastik bewerben.
Der Hochschulabschluss sollte nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
Es ist Absicht des Vereins, begabten jungen Künstlern im Anschluss an
ihr Studium im Jahr 2011 sechs Monate freien Arbeitens ohne größere
finanzielle Sorgen zu ermöglichen.
Den Bewerbern wird für die Dauer des am 01.05.2012 beginnenden
Stipendiums eine 2-Zimmer-Wohnung im Zentrum Plettenbergs mit Bad,
Küche, einem mittelgroßen Atelier und einem Garten mietfrei mit einem
monatlichen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von 500 €
angeboten.
Die Stipendiatin oder der Stipendiat soll sich während des Stipendiums
von Mai bis Oktober in Plettenberg aufhalten. Darüber hinaus wird
während des Stipendiums Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
erwartet.
Der Verein richtet der Künstlerin oder dem Künstler eine
Abschlussausstellung aus. Der Verein fördert im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten die Herstellung eines Kataloges zur
Dokumentation der entstandenen Arbeiten.
Bewerbungen erbitten wir bis 31.01.2012 an "Werkstatt Plettenberg,
Goethestraße 16, 58840 Plettenberg". Dazu ist der herunterladbare
Bewerbungsbogen zu verwenden.
Es bleibt dem Verein vorbehalten, einzelne Bewerber zu einem
Bewerbungsgespräch einzuladen. Bewerber, die in die engere Wahl gezogen
wurden, werden mit ihren Werken zur Bewerberausstellung im März/April
2012 im Ratssaal des Rathauses Plettenberg eingeladen. Die Auswahl der
Stipendiatin oder des Stipendiaten erfolgt durch den Beirat des
Vereins. Die endgültige Entscheidung wird frühestens eine Woche nach
Ausstellungsbeginn, spätestens am Ende der Ausstellung schriftlich
bekanntgegeben. Die Entscheidung des Beirats ist unanfechtbar.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann das Stipendium nach
vorheriger schriftlicher Abmahnung ab dem ersten Tag des Folgemonats
entzogen werden. Ab diesem Zeitpunkt entfallen die Geldzuwendungen und
sonstigen unterstützenden Leistungen. Dies gilt auch, wenn die
Stipendiatin oder der Stipendiat aus eigener Entscheidung vom
Stipendium zurücktritt.
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